Rechtsprofessoren nennen Grünen-Antrag verfassungswidrig: Der Betrieb eines katholischen Krankenhauses wäre „praktisch nicht mehr möglich.” Doch im Bundestag wurde ernsthaft beraten. Am Mittwoch dieser Woche trat ein Vorgang ins öffentliche Bewusstsein, dessen moralische Tragweite weit über den parlamentarischen Alltag hinausreicht. Der Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags beriet über einen Antrag der Grünen-Fraktion, der darauf abzielt, konfessionellen Krankenhäusern das Recht zu entziehen, Tötungen ungeborener Kinder in ihren Einrichtungen abzulehnen. Was die Antragsteller als Frage der „Versorgungssicherung” rahmen, ist in seiner rechtlichen und moralischen Dimension nicht weniger als ein Angriff auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht und auf das Gewissen jedes Arztes, jedes katholischen Krankenhausträgers in Deutschland.
Ein Antrag und sein Kern
Kirsten Kappert-Gonther, Ulle Schauws und Janosch Dahmen von der Grünen-Fraktion sowie der fraktionslose Stefan Seidler vom Südschleswigschen Wählerverband brachten den Antrag (BT-Drucksache 21/3909) unter dem Titel „Versorgung bei Schwangerschaftsabbrüchen sichern” in den Bundestag ein. Kernforderung ist eine Änderung von Paragraf 12 des Schwangerschaftskonfliktgesetz
Als Anlass nannten die Grünen Krankenhausfusionen im Zuge der Krankenhausreform 2024. In Lippstadt und Flensburg hätten Übernahmen durch katholische Träger dazu geführt, dass Abtreibungsangebote entfielen. Dieses Argument stützt sich auf die ELSA-Studie, die das Gesundheitsministerium im Jahr 2020 in Auftrag gegeben hatte und die angeblich eine unzureichende Versorgungslage belege.
Rechtsprofessoren: Verfassungswidrig
Zwei Bonner Rechtsprofessoren bewerteten den Antrag in aller Schärfe. Christian Hillgruber, Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn und Direktor des dortigen Instituts für Kirchenrecht, erklärte gegenüber dem Magazin Corrigenda: „Für eine Verfassungswidrigkeit der geforderten Neuregelung spricht insbesondere, dass der Betrieb eines katholischen Krankenhauses praktisch nicht mehr möglich wäre, wenn ein katholischer Krankenhausträger die Durchführung von Abtreibungen in der eigenen Einrichtung nicht wie bisher verweigern dürfte.”
Sein Kollege Gregor Thüsing, Arbeitsrechtler an der Universität Bonn, benannte das grundlegende rechtliche Paradoxon: „Das Bundesverfassungsgericht wertet zu Recht den Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich als rechtswidrig, und niemand kann gesetzlich zu rechtswidrigem Handeln verpflichtet werden. Alles andere wäre ein unauflöslicher Widerspruch in der Rechtsordnung, für den Vorbilder fehlen. Zu Recht betonen deshalb auch Rechtsprechung und Gesetzgebungsmaterialien, dass sich auch juristische Personen darauf berufen können.”
Wer die nüchternen Zahlen bedenkt, dem erschließt sich die Ungeheuerlichkeit des parlamentarischen Vorgangs in ihrer vollen Tiefe. Aktuell werden in Deutschland jährlich mehr als 100.000 ungeborene Kinder straffrei im Mutterleib getötet. Zwischen 1996 und 2023 wurden Schätzungen zufolge rund 1,8 Millionen Kinder abgetrieben. Ein Parlament, das angesichts dieser Zahlen nicht nach Wegen zur Reduzierung dieser Tötungen sucht, sondern danach, wie es die letzten Rückzugsräume des Gewissens beseitigen kann, hat seinen Auftrag zum Schutz des Lebens aufgegeben.
Quellen: CNA Deutsch





