Satzung der Synodalkonferenz – Was der Vatikan nun prüfen muss

Was kommt nun aus Rom? Wird man den Angriff auf die kirchliche Ordnung auch noch absegnen?

Am 24. Februar 2026 hat die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) bei ihrer Frühjahrsvollversammlung in Würzburg die Satzung der Synodalkonferenz angenommen. Bereits im November 2025 hatte das ZdK einstimmig zugestimmt. Die Satzung wird nun zur sogenannten Recognitio ad experimentum an den Heiligen Stuhl gesandt. Die Bischöfe aus Köln, Passau, Regensburg und Eichstätt hatten sich gegen eine Teilnahme ausgesprochen.

Was steht in der Satzung?

Die Satzung umfasst eine Präambel und 12 Artikel. Sie regelt ein neues bundesweites Gremium der katholischen Kirche in Deutschland, in dem 27 Diözesanbischöfe, 27 vom ZdK gewählte Laien und 27 weitere Gläubige gemeinsam beraten und Beschlüsse fassen sollen. Die vollständige Satzung ist auf der Website der DBK als PDF abrufbar.

Beraten und Entscheiden von Bischöfen und Laien (Art. 1)

Dies ist der kirchenrechtlich brisanteste Punkt. Die Satzung definiert die Synodalkonferenz als:

„synodales Gremium, in dem Bischöfe und weitere Gläubige gemäß ihrer gemeinsamen Taufwürde und je eigenen Berufung gemeinsam beraten und Beschlüsse fassen, um so dem Sendungsauftrag der Kirche gerecht zu werden.”

In der Präambel wird noch deutlicher formuliert:

„Sie führt in synodalen Beratungen durch geistliche Unterscheidung zu gemeinsamen Entscheidungen.”

Das Wort „Entscheidungen” fällt hier ausdrücklich. Die Initiative „Neuer Anfang” hielt fest, das Dokument rufe „zehnmal in unterschiedlichen und schillernden Zusammenhängen das Wort ‚Entscheidung’ auf und unterminiert durch Vermischung der Zuständigkeiten auf nebulöse Weise die Forderung nach Klarheit”.

Der Päpstliche Rat für die Auslegung von Gesetzestexten meinte bereits vor Jahren zu einem Entwurf der Satzung:

„Wie kann eine Teilkirche verbindliche Entscheidungen treffen, wenn die behandelten Fragen die Weltkirche betreffen?“

2. Gleiches Stimmrecht für alle Mitglieder – Bischöfe ohne Sperrminorität (Art. 4)

Wörtlich heißt es:

„Die Mitglieder der Synodalkonferenz haben jeweils das gleiche Stimmrecht. Sie sind in der Ausübung ihrer Rechte an keine Weisungen gebunden.”

Da die Bischöfe nur 27 von 81 Mitgliedern stellen (ein Drittel) und ihnen keine Sperrminorität eingeräumt wird, können Beschlüsse theoretisch gegen den Willen aller Bischöfe gefasst werden. Der Kirchenrechtler Prof. Dr. Matthias Pulte stellte in seiner Analyse klar: „Es ist möglich, dass Beschlüsse ohne Zustimmung der Bischöfe gefasst werden. Kirchenverfassungsrechtlich ist dies vor allem dann problematisch, wenn solche Beschlüsse rechtlich binden sollen.” Dies widerspricht dem hierarchischen Verfassungsprinzip der katholischen Kirche fundamental.

3. Gemeinsame Trägerschaft mit dem ZdK 

„Um diesem Auftrag einer missionarisch-synodalen Umkehr und Erneuerung der katholischen Kirche in Deutschland zu dienen, wird die Synodalkonferenz in gemeinsamer Trägerschaft der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) eingerichtet.”

Das ZdK besitzt aus kirchenrechtlicher Sicht keine eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Codex Iuris Canonici. Über die Synodalkonferenz würde ein bisher kirchenrechtlich nicht existentes Laiengremium strukturell an verbindlichen Beschlüssen mitwirken.

4. Personalvorschlagsrecht für Bischöfliche Kommissionen (Art. 2 Abs. 1 f)

„Die Synodalkonferenz schlägt fachlich geeignete Personen vor, die in den Bischöflichen Kommissionen der Deutschen Bischofskonferenz, im Verbandsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) sowie in den Sachbereichen des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) auf geeignete Weise entscheidungserheblich mitwirken.”

Damit erhält ein mehrheitlich von Laien besetztes Gremium Einfluss auf die Besetzung bischöflicher Gremien – eine erhebliche Machterweiterung gegenüber dem Status quo.

5. Rechenschaftspflicht der Bischöfe (Art. 7)

„Die Adressaten der Beschlüsse der Synodalkonferenz sind nach eigenem Ermessen nach ihren eigenen Verfahren und nach Maßgabe ihrer eigenen Gremien für die Umsetzung der Beschlüsse verantwortlich. Falls sie einem Beschluss nicht folgen können, legen sie dies unter Wahrung des Daten- und Persönlichkeitsschutzes dem Präsidium der Synodalkonferenz begründet dar. Teil der Rechenschaftslegung ist die Darstellung des Partizipationsprozesses.”

Zwar formuliert die Satzung keine direkte Weisungsbefugnis, doch entsteht eine faktische Begründungspflicht gegenüber der Synodalkonferenz. Der Kirchenrechtler Prof. em. Dr. Hallermann sprach von „Überwachung und Kontrolle der Bischöfe durch die Synodalkonferenz – ein Vorhaben, das von Rom, theologisch und rechtlich begründet, eindeutig und klar abgelehnt worden ist”. Pulte hielt fest, Art. 7 laufe „Gefahr, den Ortsbischof zum bloßen Exekutor zu machen”. Can. 381 § 1 und 391 CIC kennen keine solche Begründungspflicht gegenüber externen Gremien.

6. Vetorecht für „weibliche und nichtbinäre Mitglieder” (Art. 6 Abs. 4)

Die wohl absurdeste aufsehenerregendste Bestimmung: Ein Drittel

„der anwesenden weiblichen und nichtbinären Mitglieder”

kann die Vertagung einer Schlussabstimmung beantragen. Damit wird in einer kirchlichen Satzung erstmals der Begriff „nichtbinär” verwendet und eine eigene geschlechtsbezogene Minderheitenschutzregel für Frauen und “nichtbinäre Personen” verankert – ein Novum, das in der katholischen Kirchenverfassung ohne Parallele ist und über die Anthropologie des kirchlichen Lehramts hinausgeht.

7. Geschlechter- und Generationengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 3)

An mehreren Stellen heißt es:

„Bei den Entsendungen und Wahlen sind Geschlechter- und Generationengerechtigkeit anzustreben.”

„In der Zusammensetzung des Präsidiums sind Geschlechter- und Generationengerechtigkeit anzustreben.”

Das Prinzip der „Geschlechtergerechtigkeit” wird damit als normatives Ziel in einer kirchlichen Satzung festgeschrieben – ein deutlicher Schritt in Richtung woke Gleichstellungspolitik innerhalb der kirchlichen Struktur.

8. Selbständige Themen-Setzungskompetenz (Art. 2 Abs. 4)

„Sie kann selbst Themen aufgreifen und sich damit befassen.”

Die Synodalkonferenz ist damit nicht auf zugewiesene Themen beschränkt, sondern kann eigeninitiativ jedes Thema des kirchlichen Lebens auf die Agenda setzen.

9. Einberufung einer Kirchenversammlung (Art. 2 Abs. 3)

„Die Synodalkonferenz kann eine Kirchenversammlung im Sinne des Abschlussdokument der Bischofssynode (vgl. Nr. 127) einberufen.”

Diese Kompetenz würde dem Gremium die Möglichkeit geben, noch größere Versammlungen einzuberufen – ein Instrument, das bisher Bischöfen bzw. dem Papst vorbehalten war.

10. Eigene Satzungsänderungskompetenz (Art. 11 Abs. 2)

„Die Synodalkonferenz kann diese Satzung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ändern.”

Die Synodalkonferenz könnte nach einer Genehmigung aus Rom nach eigenem Gutdünken die Satzung weiter modifizieren.

Wird Rom zustimmen?

Die vier dissidierenden Bischöfe (Woelki, Hanke, Oster, Voderholzer) hatten bereits den Synodalen Weg als „parlamentarisch anmutenden Prozess der reinen Mehrheitsbeschaffung” kritisiert.

Ob Rom die Recognitio erteilt, bleibt offen. Bischof Overbeck zeigte sich zuversichtlich.

Seit dem Zweiten Vatikanum ist erkennbar, dass sich die nachkonziliaren Päpste der Welt geöffnet haben. Beispielsweise zeigt Fiducia supplicans, dass auch Rom dem Zeitgeist ganz aktuell konkrete Zugeständnisse macht.

Eines konnten wir jedoch immer beobachten: Die Entscheidungsgewalt möchten unsere Hirten deutlich weniger aus der Hand geben. Das ist eigentlich widersprüchlich. Liberale Ansichten halten wenig von geordneter Hierarchie, doch die Hirten selbst möchten am Ende entscheiden, wie schnell das Gift des Liberalismus in kirchliche Entscheidungen einfließt.

Von daher denke ich eher nicht, dass Rom zustimmen wird. Doch es bleibt Spekulation, denn es gibt nichts, was nicht schon morgen geschehen könnte.

Eine wichtige Frage wäre zudem: Würden konservative Gruppen, die ständig von „Treue“ zum Papst sprechen, dann auch den Synodalen Weg in Deutschland unterstützen? Sogenannte „Popesplainer“ müssten sich in diesem Fall, nach einer positiven Entscheidung aus Rom, eigentlich dahinterstellen.

Fakt ist: Die Satzung, ihre Bestimmungen und die angestrebte Richtung atmen keinen katholischen Geist. Sie sind ein Kampfaufruf gegen Lehre, Disziplin, Moral und gegen die hierarchische Verfassung der Kirche.

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